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Namensführung

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013:

Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht.

Ledignamen als Familiennamen
Die Brautleute können anlässlich der Ehevorbereitung jedoch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Ausländische Staatsangehörige können bei der Eheschliessung eine Namensführung wählen, die dem Heimatrecht entspricht.

Informationen betreffend Name

  • vorehelicher Kinder
  • im Zusammenhang mit der Eheschliessung der Eltern
  • Kinder unverheirateter Eltern

wenden Sie sich persönlich oder telefonisch an  das Zivilstandsamt Kloten  

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